Die Landschaftsversammlung Rheinland durfte die Nachbesetzung freigewordener Ausschusssitze der AfD-Fraktion im Landschaftsausschuss und verschiedenen Fachausschüssen ablehnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.06.2023 geändert.
Nachdem einige Vertreter der AfD aus dem Landschaftsausschuss sowie verschiedenen Fachausschüssen der Landschaftsversammlung Rheinland ausgeschieden waren, beantragte die AfD-Fraktion in verschiedenen Sitzungen, Nachfolger für diese Sitze in den Ausschüssen zu wählen. Die Landschaftsversammlung lehnte eine Nachbesetzung mit den von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten nach erfolgloser Wahl teilweise ab. Mit ihrer Klage wollte die AfD-Fraktion festgestellt wissen, dass dies rechtswidrig war. Sie ist der Ansicht, die Landschaftsversammlung sei verpflichtet gewesen, die vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen. Die zugrundeliegenden Regelungen der Landschaftsverbandsordnung bzw. der Gemeindeordnung regelten bei einer bloßen Nachfolge eine „Pflichtwahl“. Das Verwaltungsgericht Köln entschied, die Landschaftsversammlung hätte die Nachbesetzung nicht ohne Weiteres ablehnen dürfen, sondern zunächst ein Verständigungs- oder sonstiges Verfahren durchführen müssen, um die Chancengleichheit der AfD-Fraktion zu wahren. Die dagegen gerichtete Berufung der Landschaftsversammlung hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
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