Das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer grundsätzlich zulässig sein können. Kommunen können damit beispielsweise unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngebäude festlegen.
Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass solche Differenzierungen insbesondere bei Grundstücken mit Mischnutzung – also etwa bei Gebäuden mit Wohnungen und Gewerbe – zu komplexen Abwägungsfragen führen können. Kommunen müssen ihre Entscheidungen deshalb besonders sorgfältig begründen und nachvollziehbar darlegen, warum eine unterschiedliche steuerliche Belastung gerechtfertigt ist.
Für Städte und Gemeinden bedeutet das: Differenzierte Hebesätze können ein steuerpolitisches Instrument sein, erfordern jedoch eine sehr sorgfältige rechtliche und politische Abwägung, um mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.